§8. Zahlungs- und Abrechnungsbedingungen
1.Ist Vertragsgegenstand ausschließlich der Verkauf von Waren ohne Lieferung, ist der Kunde verpflichtet, den Preis spätestens bei Abholung der Waren vom Auftragnehmer zu zahlen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Abholmöglichkeit und stellt eine VAT-Rechnung aus.
2.Ist Vertragsgegenstand der Verkauf von Waren mit Lieferung, ist der Kunde verpflichtet, den Preis auf das vom Auftragnehmer auf der VAT-Rechnung angegebene Bankkonto innerhalb der dort genannten Frist zu zahlen. Die Parteien können eine andere Zahlungsform und -frist schriftlich im Vertrag vereinbaren. Die Zahlungsfrist wird stets in Tagen angegeben und ab Ausstellungsdatum der VAT-Rechnung berechnet.
3.Ist Vertragsgegenstand ein Service, ist der Kunde verpflichtet, den Preis für die ausgeführte Reparatur auf das vom Auftragnehmer auf der VAT-Rechnung angegebene Bankkonto innerhalb der dort genannten Frist zu zahlen. Die Parteien können eine andere Zahlungsform und -frist schriftlich vereinbaren. Die Zahlungsfrist wird stets in Tagen angegeben und ab Ausstellungsdatum der VAT-Rechnung berechnet.
4.Der Auftragnehmer kann vom Kunden eine Bescheinigung über die Zahlungsfähigkeit verlangen. Während der Ausführung kann der Auftragnehmer die Bearbeitung bis zur Vorlage einer solchen Bescheinigung aussetzen, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit.
5.Der Auftragnehmer kann vom Kunden eine Vorauszahlung verlangen, insbesondere bei Verkauf mit Lieferung, bis zu 100% des Warenpreises, sofern begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
6.Verlangt der Auftragnehmer eine Vorauszahlung, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von 3 Werktagen auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto auf Grundlage einer Pro-forma-Rechnung zu leisten.
7.Die Parteien können in einem gesonderten Vertrag andere Zahlungsbedingungen vereinbaren. Ein solcher Vertrag kann schriftlich oder per E-Mail geschlossen werden.
8.Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der volle Gegenwert des Preises für die erbrachte Leistung auf dem auf der VAT-Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wird.
9.Bis zur vollständigen Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge bleiben die Waren Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, wer sie besitzt; vorbehaltlich §10 dieser AGB.
10.Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Höchstzinsen zu berechnen, auch wenn ihm kein Schaden entstanden ist und der Verzug aus Umständen resultiert, für die der Kunde nicht verantwortlich ist.
11.Aus wichtigen Gründen kann der Auftragnehmer die Zahlungsfrist verlängern, wobei eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann. Über die Gewährung entscheidet der Auftragnehmer.
12.Verzögert ein Kunde mit verlängertem Zahlungsziel die Zahlung oder bestehen aufgrund seiner finanziellen Lage Zweifel an fristgerechter Zahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung trotz vorheriger Bestätigung auszusetzen. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer zuvor gewährte Zahlungspräferenzen widerrufen.
13.Sind die Waren beschädigt oder stellt der Kunde Mängel vor Ablauf der verlängerten Zahlungsfrist fest, entbindet die Einleitung eines Reklamationsverfahrens den Kunden nicht von der fristgerechten Zahlung.
14.Gerät der Kunde mit Zahlungen aus mehr als einer VAT-Rechnung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, jede Zahlung des Kunden zunächst auf Verzugszinsen und anschließend auf die älteste fällige Hauptforderung anzurechnen. Diese Regel schließt das Recht des Schuldners gemäß Art. 451 §1 ZGB aus.
15.Dem Kunden steht kein Aufrechnungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer zu.
16.Zur Umsetzung dieses Vertrags ermächtigt der Kunde den Auftragnehmer, VAT-Rechnungen per E-Mail zu übermitteln. Möchte der Kunde Papierrechnungen nutzen, ist eine schriftliche Erklärung zur Änderung dieses Punktes erforderlich.